Spenden und mithelfen

Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie uns unterstützen. Bitte überweisen Sie Ihre Spende oder Zustiftung auf unser Konto bei der Haspa:

Stiftung zur Förderung des naturwissenschaftlichen Unterrichts
IBAN: DE23 2005 0550 1500 7149 42
BIC: HASPDEHHXXX
Bitte geben Sie im Verwendungszweck „Spende bzw. Zustiftung“ und Ihren Namen und Ihre Adresse an. Eine Spendenquittung wird zeitnah ausgestellt.

Direkt helfen
Alternativ bitten wir Ihnen hier ganz unkompliziert weitere Zahlungsmöglichkeiten über die Sie die Stiftung unterstützen können.

Steuerliche Abzugsfähigkeit
Der Betrag, den Sie spenden, ist steuerabzugsfähig. Bei einem Betrag bis zu 300 Euro benötigen Sie nur den vereinfachten Zuwendungsnachweis sowie den Bareinzahlungsbeleg oder den entsprechenden Kontoauszug. Die Belege fügen Sie dann Ihrer Steuererklärung bei. Bei einem Betrag über 300 Euro stellen wir Ihnen gern eine Zuwendungsbestätigung aus. Wichtig: Als Voraussetzung für den Erhalt müssen Sie im Überweisungsträger unbedingt Ihre volle Anschrift angeben.

Steuerliche Vorteile

Spende (projektbezogene Unterstützung)

Bei einer Spende handelt es sich um eine freiwillige, unentgeltliche Zuwendung an eine gemeinnützige Körperschaft wie einer Stiftung, die diese Zuwendung zeitnah für ihre satzungsmäßigen Zwecke auszugeben hat. Gem. § 10b Abs. 1 EStG können Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung an eine gemeinnützige Stiftung insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendungsgebers als Sonderausgaben abgezogen werden. Abziehbare Zuwendungen, die den oben genannten Höchstbetrag überschreiten oder im Jahr der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, können im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Jahren als Sonderausgaben abgezogen werden.

Zustiftung (nachhaltige Unterstützung)

Gem. § 10b Abs. 1a S. 1 EStG können Spenden in den zu erhaltenden Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung (sog. Zustiftung) auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden. Diese Abzugsmöglichkeit ist neben dem oben genannten Spendenabzug möglich. Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Betrag auf 2 Millionen Euro. Soweit der Stifter die Beträge innerhalb des 10-Jahreszeitraums nicht in Abzug bringen konnte, gehen diese danach in den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag über.

Quelle: www.stiftungen.org / Bundesverband Deutscher Stiftungen